Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung vorhabenbezogener Bebauungsplan „Ärztehaus“
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften„Ärztehaus“mit Vorhaben- und Erschließungsplan
Der Gemeinderat der Gemeinde Sasbach hat am 27.07.2026 in seiner öffentlichen Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan „Ortenau-Klinikum Achern“ wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt.
Der Planbereich wird begrenzt:
im Norden: von der Obersasbacher Straße
im Westen und Süden: von der Hermann-Berger-Straße
im Osten: von angrenzender Bebauung
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 07.07.2026. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ärztehaus“ sowie die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans, die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften sowie Vorschriften, auf die in oben genannten Dokumenten eventuell Bezug genommen wird, können bei der Gemeinde Sasbach, Bauamt, Kirchplatz 4, 77880 Sasbach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Gleichzeitig stehen die o.g. Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Sasbach unter: https://www.sasbach.de/verwaltung-und-buergerservice/oeffentliche+bekanntmachungen zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn</justify> die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Sasbach, den 31.07.2026
gez. Opitz, Bürgermeisterin
Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Sasbachwalden (Ost)
Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen der Wesentlichen Änderung Nr. 2 zum Wege- und Gewässerplan in der Flurbereinigung Sasbachwalden (Ost) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Negative Auswirkungen auf die Umwelt durch die geplanten Maßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) können ausgeschlossen werden.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/1919) eingesehen werden.
gez. Jäger, Leitender Vermessungsdirektor
Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung Waldbrandgefahr
Das Landratsamt Ortenaukreis hat auf Grund der aktuellen Trockenheit, die weiterhin zu erwartenden hohen Temperaturen und der kritische Waldbrandgefahrenindex des Deutschen Wetterdienstes eine kreisweite Allgemeinverfügung zur Sperrung von öffentlichen Grillstellen im und am Wald erlassen. Die Allgemeinverfügung tritt am 13.07.2026 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 31.08.2026.
Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung Umbennennung "Friedhofstraße" in "Lenderstraße"
Öffentliche Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung des gemeinsamen Gutachterausschuss nördliche Ortenau
Allgemeinverfügung Grundsteuer C
Der Gemeinderat der Gemeinde Sasbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 16.12.2024 die Einführung der Grundsteuer C beschlossen und einen Hebesatz von 870 v.H. beschlossen.


