Öffentliche Bekanntmachungen

Aufstellung des Bebauungsplans „Nordtangente“, Gemarkungen Achern und Sasbach nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Achern hat am 24.03.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Nordtangente“, Gemarkungen Achern und Sasbach sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Nordtangente“ treten gem. § 10 Abs. 3 des BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Das Planungsgebiet liegt zwischen den Ortslagen Sasbach und Achern. Es wird im Norden durch die Ortslage Sasbach und westlich der Bahn/B3 durch das Gewerbegebiet Sasbach, im Westen durch das Gewerbegebiet „Heid“, Achern, im Süden durch die Ortslage Achern und im Osten durch die Sasbacher Straße / Hauptstraße Sasbach begrenzt. Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 182,250 m² (18,23 ha). Die Gesamtlänge des Geltungsbereichs bzw. der Nordtangente beträgt ca. 1,9 km. Die Plantrasse wird gekreuzt von mehreren vorhandenen Verkehrswegen (L 87, B3, Berliner Straße / Waldfeldstraße) an die die neue Straße auch angebunden werden soll. Außerdem quert die neue Plantrasse die Rheintalbahn. Die Planflächen sind fast ausnahmslos landwirtschaftliche Nutzflächen.

Im Parallelverfahren wurde der wirksame Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Achern (VVG) in den Gewannen “Eichholz“ und „Brachfeld“ geändert (Genehmigung vom 26.11.2024, bekannt gemacht am 06.12.2024).

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Geltungsbereich BPL Nordtangente

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Technischen Rathaus, Illenauer Allee 70, 77855 Achern, Fachgebiet 6.1 Stadt- und Umweltplanung sowie bei der Gemeindeverwaltung Sasbach, Kirchplatz 4, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gleichzeitig stehen die o.g. Unterlagen auf dem Geoportal der Stadt VertiGIS WebOffice Stadt Achern zur Einsichtnahme zur Verfügung (siehe www.achern.de und hier den Eintrag „OpenGIS“ im Menü).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Achern geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift-lich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, in-nerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Achern geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Achern, den 28.03.2025

Manuel Tabor
Oberbürgermeister

Allgemeinverfügung Grundsteuer C

Der Gemeinderat der Gemeinde Sasbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 16.12.2024 die Einführung der Grundsteuer C beschlossen und einen Hebesatz von 870 v.H. beschlossen.