Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) "Bebauungsplan Waldfeld III"

Aufstellung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Waldfeld III“ und frühzeiti-ge Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Sasbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.09.2026 beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Waldfeld III“ aufzustellen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Waldfeld III“ wird die Entwicklung eines Wohngebietes angestrebt.
 

Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren gemäß § 2 BauGB aufgestellt. Zum Bebauungsplan wird gemäß § 2 Abs. 4 eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse in einem Umweltbericht dokumentiert werden

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze.

Planskizze "Waldfeld III"

Zur frühzeitigen Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird der Städtebauliche Entwurf mit Begründung in der Zeit vom
19.10.2026 bis zum 20.11.2026 hier veröffentlicht.
Stellungnahmen zur Bebauungsplanung können bis zum 20.11.2026 bei der Gemeinde Sasbach rathaus@sasbach-ortenau.de abgegeben werden. Stellungnahmen sollen hierbei elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden.
 

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Unterlagen während der o.g. Frist im Erdgeschoss Zimmer 1.3 des Rathauses Sasbach, Kirchplatz 4, 77880 Sasbach, während der allgemeinen Sprechzeiten (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr, zusätzlich Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr und Donnerstag 13.00 - 18.00 Uhr, außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung) eingesehen werden.

Sasbach, 09.10.2026
  
gez.
Dijana Opitz
Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung vorhabenbezogener Bebauungsplan „Ärztehaus“

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und örtlicher Bauvorschriften„Ärztehaus“mit Vorhaben- und Erschließungsplan

Der Gemeinderat der Gemeinde Sasbach hat am 27.07.2026 in seiner öffentlichen Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan „Ortenau-Klinikum Achern“ wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) aufgestellt.

Der Planbereich wird begrenzt:
im Norden: von der Obersasbacher Straße
im Westen und Süden: von der Hermann-Berger-Straße
im Osten: von angrenzender Bebauung

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 07.07.2026. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Planskizze Bebauungsplan

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Ärztehaus“ sowie die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplans, die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften sowie Vorschriften, auf die in oben genannten Dokumenten eventuell Bezug genommen wird, können bei der Gemeinde Sasbach, Bauamt, Kirchplatz 4, 77880 Sasbach während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Gleichzeitig stehen die o.g. Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Sasbach unter: https://www.sasbach.de/verwaltung-und-buergerservice/oeffentliche+bekanntmachungen zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn</justify> die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Sasbach, den 31.07.2026
gez. Opitz, Bürgermeisterin

Ankündigungen Beprobungen TransnetBW

Ankündigung von Beprobungen an den Maststandorten und Bodenschutzbegehungen im Projekt „Netzverstärkung Badische Rheinschiene (NBR)“ des Übertragungsnetzbetreibers TransnetBW

Die TransnetBW GmbH mit Sitz in Stuttgart betreibt als Übertragungsnetzbetreiber das Höchstspannungsnetz in Baden-Württemberg und ist gemäß § 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Instandhaltung und zum bedarfsgerechten Ausbau verpflichtet. Mit dem Vorhaben Nr. 21 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG), der „380-kV-Netzverstärkung Daxlanden – Eichstetten“ (Projekt „Netzverstärkung Badische Rheinschiene“), wird die Übertragungskapazität zwischen Karlsruhe-Daxlanden und Eichstetten am Kaiserstuhl in möglichst bestehender Trasse von 220 auf 380 Kilovolt erhöht.

In diesem Zusammenhang sind Beprobungen an den Maststandorten und Begehungen zum Bodenschutz vorgesehen. Betroffen sind einzelne Standorte auf den nachfolgend genannten Flurstücken. Die Maßnahmen werden ab Anfang Oktober 2026 durch TransnetBW beauftragte Fachfirmen durchgeführt. Die Beprobungen übernimmt die ICP Ingenieurgesellschaft Prof. Czurda, die Bodenschutzbegehungen werden von der Fichtner Water & Transportation GmbH durchgeführt. Je nach Ziel der Maßnahmen dauern die Arbeiten vor Ort zwischen 15 Minuten und mehreren Stunden. Die Arbeiten werden voraussichtlich bis Ende März 2027 abgeschlossen sein.

Betroffen sind folgende Flurstücke in der Gemeinde Sasbach:
Gemarkung Sasbach: 16/13, 857, 1810, 1814, 1815, 1817, 1817/1, 2220, 2234, 2235, 2342, 2343, 2408, 2409, 2410, 2411, 2412, 2413, 2414, 2415, 2416, 2417, 2418, 2419, 2420, 2421, 2422, 2423, 2424, 2469, 2470, 2471, 2472, 2473, 2474, 2475, 2476, 2477, 2478
 
Für den geplanten Rückbau der Altmasten sind gemäß der Richtlinie PN 98 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, §18 der Bundes-Bodenschutzverordnung sowie den §§ 4 und 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Beprobungen der Masten, Fundamente und dem umliegenden Boden erforderlich. Dabei werden die Schutzanstriche der Gittermasten sowie der Beton der Fundamente untersucht. Im direkten Umfeld der Altmasten werden zudem mittels kleiner Handbohrungen Bodenproben entnommen. Die Bohrungen haben einen Durchmesser von etwa 3 Zentimetern und eine Tiefe von rund 30 Zentimetern.

Die Bodenschutzbegehungen finden in Abhängigkeit von den jahreszeitlichen Bedingungen und gemäß den Vorgaben und Anforderungen der bodenkundlichen Kartieranleitung (KA 5) statt. Die Untersuchungen erfolgen anhand von Bodenbohrungen bis zu einer Tiefe von etwa 1 Meter (Pürckhauer) sowie durch Spatenstiche bis in eine Tiefe von 60 bis 80 Zentimetern.

Für die Beprobungen und Begehungen ist es erforderlich, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, private und öffentliche Wege sowie in einzelnen Fällen auch Grundstücke zu betreten oder zu befahren. Die Arbeiten werden in der Regel zu Fuß durchgeführt. Die Berechtigung zur Durchführung der Vorarbeiten ergibt sich aus § 44 Abs. 1 EnWG. Die Betretung der Flurstücke erfolgt mit größtmöglicher Sorgfalt. Etwaige Flurschäden werden ausgeglichen.

Kontakt: Dialog Netzbau | Telefon: 0800 - 3804701 | E-Mail: dialognetzbau@transnetbw.de

Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Sasbachwalden (Ost)

Nichtbestehen der UVP-Pflicht

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg hat den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen der Wesentlichen Änderung Nr. 2 zum Wege- und Gewässerplan in der Flurbereinigung Sasbachwalden (Ost) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Negative Auswirkungen auf die Umwelt durch die geplanten Maßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) können ausgeschlossen werden.

Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/1919) eingesehen werden.

gez. Jäger, Leitender Vermessungsdirektor

Öffentliche Bekanntmachung Allgemeinverfügung Umbennennung "Friedhofstraße" in "Lenderstraße"

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung des gemeinsamen Gutachterausschuss nördliche Ortenau

Allgemeinverfügung Grundsteuer C

Der Gemeinderat der Gemeinde Sasbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 16.12.2024 die Einführung der Grundsteuer C beschlossen und einen Hebesatz von 870 v.H. beschlossen.