Interkommunale Zusammenarbeit Gemeindevollzugsdienst

Interkommunale Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden Lauf und Sasbach zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Freund und Helfer, aber auch das Auge des Gesetzes zur Einhaltung von kommunalen Satzungen und Verordnungen, Präsenz in der Öffentlichkeit und Überprüfung von kommunalen Einrichtungen bis hin zur Einhaltung der Straßenverkehrsordnung; Der gemeindliche Vollzugsdienst einer kommunalen Polizeibehörde hat vielseitige Aufgaben.

Vertragsunterzeichnung GVD

Nach den Gemeinderatsbeschlüssen in den jeweiligen Ratsgremien der Gemeinden Sasbach am 13.02.2023 und Lauf am 14.02.2023 wurde am 10.03.2023 im Laufer Rathaus in einem kleinen, feierlichen Rahmen die interkommunale Zusammenarbeit für gemarkungsübergreifende Aufgabenwahrnehmungen des Sasbacher Vollzugsdienstes besiegelt. Neben einer künftig routinemäßigen Kontrollfahrt auch in der Laufer Ortsmitte kann die Rathauschefin, Frau Bürgermeisterin Bettina Kist aus Lauf auch für das Gemarkungsgebiet der Gemeinde Lauf Einzelaufträge zur Überprüfung verdächtiger Wahrnehmungen, Bürgerbeschwerden oder gezielte Kontrollen veranlassen. Vorrangig schauen die Vollzugsbediensteten sich im Bereich des Straßenverkehrs einmal um. Nicht jedes Belehrungsgespräch muss dabei gleich mit einem „Strafmandat“ enden. Die Vollzugsbediensteten werden von Ihren geschulten Ermessensmöglichkeiten einer mündlichen Ermahnung, einer Verwarnung mit und ohne Verwarnungsgeld uns erst zuletzt von weiteren rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten, je nach Situation und örtlicher Sachverhaltslage, im Rahmen Ihres Handlungsfeldes agieren und davon Gebrauch machen, soweit dies rechtlich zulässig und je nach Sachlage auch verhältnismäßig ist.

Wichtig zu wissen:

Bund, Land und Kommunen achten auch im Straßenverkehr immer intensiver auf die Anforderungen einer klima- und umweltgerechten Teilnahme im Straßenverkehr. Das bedeutet, dass bestimmte Ordnungswidrigkeiten seit nun mehr als einem Jahr bundesweit auch im Falle einer „nur“ erteilten Verwarnung hohe Geldbeträge abverlangen. So kostet beispielsweise deutschlandweit das Abstellen eines Fahrzeuges in Grün- und Erholungsanlagen, auf Grünstreifen, in der freien Landschaft, in gesperrten Verkehrsbereichen, auf Fuß- und Radwegen sowie auch auf Gehwegen von vornherein mindestens 55,00 EUR Verwarnungsgeld. Bei Verkehrsbehinderungen verlangt die neue Straßenverkehrsordnung sogar einen Eintrag in das Verkehrszentralregister mit einem Punkt. Hier können die Vollzugsbediensteten auch kaum vor Ort verhandeln, wenn eine Aufnahme eines Verkehrsverstoßes bereits erfolgt ist. Denn die bundeseinheitlichen Tatbestandssanktionen gelten überall gleich. Einzig die Bußgeldstelle kann sich im Falle von Einwendungen im Nachgang noch einmal mit bestimmten Einzelfällen auseinandersetzen.
Deshalb ist es auch in kleineren Gemeinden wichtig, sich an die Regeln zu halten, damit es erst gar keinen Grund für Beanstandungen gibt.
Natürlich beraten die polizeilich uniformierten Vollzugsbediensteten auch bei Fragen und Anregungen vor Ort.

Kostenloses Kurzzeitparken

Sasbach und Lauf sind sich einig, gebührenpflichtige Parkzonen wird es auch in Zukunft erst einmal nicht geben. Stattdessen sind in belebten Straßenzügen Parkzonen zu finden, in denen man sich beispielsweise für einen Gasthausbesuch, einen Beratungstermin in einer Bank, im Rathaus, Friedhofsbesuche oder auch für Einkaufserledigungen in der Regel durch das Auslegen der „altbekannten“ Parkscheibe an Werktagen in manchen Straßenzügen eine Stunde, in den allermeisten Parkzonen aber zwei Stunden, sein Fahrzeug abstellen kann. Ziel ist dabei, gerade keine Gebühren zu erheben, sondern Besucherinnen und Besuchern die Möglichkeit einzuräumen, auch einen Kurzzeitparkplatz zu ergattern und damit eine Fluktuation mit einem gemischten Parkplatzangebot in den einzelnen Bereichen zu schaffen. Spezielle Parkplatzangebote für E- Fahrzeuge mit Ladestation runden dabei die jeweils attraktiven Ortsmitten beider Gemeinden ab.

Müll, Abfall, Umweltverstöße, nächtliche Partys mit Ruhestörungen, das Mitführen von verbotenen Gegenständen, Betäubungsmittel, nächtliche Autorennen, Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigungen, hier gibt es kein Pardon!

Bei diesen oder ähnlich gelagerten Fällen ist ein Einschreiten der Vollzugsbediensteten garantiert und auch ein nur „angeblich zur Eigensicherung“ mitgeführtes Messer oder verbotene Substanzen, kann teilweise mit einer Verwarnung- oder Bußgeldanzeige gar nicht mehr abgetan werden, denn hier kann unter Umständen auch eine Straftat vorliegen. Es ist deshalb wichtig zu wissen, dass der Gesetzgeber bei bestimmten Feststellungen den kommunalen Vollzugsbediensteten ein polizeiliches Einschreiten zwingend vorschreibt und zuletzt auch nicht ausbleiben wird, dass neben der kommunalen Polizeibehörde auch die Beamten der Landespolizei unterstützen und mitwirken werden. Auch werden die Vollzugsbediensteten bei abendlichen Partytreffs auf dem Sasbacher Friedhof und bei der Verschmutzung unserer Plätze und Anlagen nicht wegschauen. Die Gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben die Stellung von Polizeibeamten bei der Ausübung Ihrer dienstlich übertragenen Tätigkeiten und sind überwiegend präventiv im Einsatz. Sie schreiten immer dann ein, wenn Probleme aus der Bürgerschaft gemeldet werden oder sie im Rahmen ihres Streifendienstes Verstöße gegen bestehende Gesetze und Regeln unserer Gesellschaft feststellen. Sie unterstützen und leisten Hilfe, wenn sie benötigt wird. Oft werden Sie wegen Ihrem Augenmerk auf die öffentliche Ordnung auch „Kommunaler Ordnungsdienst“ genannt.

Landespolizei/Polizeirevier und/oder kommunale Polizeibehörde/Ortspolizeibehörde?

Während sich die Landespolizei u.a. auf die gezielte Verfolgung von Straftraten, Verkehrsunfälle, strukturelle, gesellschaftliche Sicherheit und Kriminalität konzentriert, liegt das Augenmerk der kommunalen Ortspolizeibehörde“ bei der Ahndung und Feststellung von Ordnungswidrigkeiten und einem präventiven Weitblick für die allgemeine Sicherheit und Ordnung in ihrem eigenen Gemeindegebiet. Bei den übertragenen Aufgaben handeln die Polizeivollzugsbeamten und die gemeindlichen Vollzugsbeamten jedoch in paralleler Zuständigkeit. Alle Aufgaben des Vollzugsdienstes der kommunalen Polizeibehörde auf einen Blick:

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 32 der Durchführungsverordnung zum Poli-zeigesetz Baden-Württemberg (DVO PolG) sowie nach dem Gesetz über kommuna-le Zusammenarbeit (GKZ)

Der Gemeinderat der Gemeinde Sasbach hat am 08.06.2020 in öffentlicher Sitzung den Beschluss über die Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben durch die Ortspolizeibehörde der Gemeinde Sasbach beschlossen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Sasbach hat am 13.02.2023 und der Gemeinderat der Gemeinde Lauf hat am 14.02.2023 in jeweils öffentlicher Sitzung den Beschluss zur Vereinbarung über den Einsatz des Vollzugsdienstes der Gemeinde Sasbach in der Gemeinde Lauf durch Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung gefasst.

Mit dieser Vereinbarung wird der erweiterte Einsatz des Vollzugsdienstes der Gemeinde Sasbach mit Gemarkungszuständigkeit Sasbach und Obersachbach für die Gemeinde Lauf mit erweiterter Gemarkungszuständigkeit für die Gemeinde Lauf geregelt.

Die Vollzugsbediensteten der Gemeinde Sasbach übernehmen seit dem 01.03.2023 die erteilten, polizeilichen Vollzugsrechte für die Gemeinde Sasbach durch diese kommunale Vereinbarung auch für den Gemarkungsbereich Lauf. Die Tätigkeiten richten sich dabei nach der vorliegenden Dienstordnung und erteilten Genehmigungen der übergeordneten Polizeibehörden des Landkreises und des Regierungspräsidiums.

Die Gemeinde Sasbach stellt für den Einsatz des Vollzugsdienstes die notwendigen räumlichen, technischen und verwaltungsmäßigen Mittel zur Verfügung. Dienstsitz des Gemeindlichen Vollzugsdienstes ist das Rathaus (Polizeibehörde) in Sasbach, Erdgeschoss.

Die Vollzugdienstleitung und Aufgabenwahrnehmungen wurden der Haupt- und Ordnungsamtsleitung in Sasbach übertragen. Dienstherr und oberster Dienstvorgesetzter ist der/die Bürgermeister/in der Gemeinde Sasbach für Sasbach und Obersasbach sowie die Bürgermeisterin für die Gemeinde Lauf gemäß § 44 Gemeindeordnung Baden-Württemberg. Bei Einspruchsverfahren (Ordnungswidrigkeitsverfahren) und generell auch bei Strafverfahren entscheidet jedoch die unabhängige Justiz (Abgabe an das Amtsgericht über die Staatsanwaltschaft nach § 41, 69 OWiG).

Die Dienstordnung der Gemeinde Sasbach gilt gleichermaßen für die Gemeinde Lauf auch auf deren Gemarkung.

In der sachlichen und örtlichen sowie gesetzlich geregelten Zuständigkeit gemäß § 5 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiZuV) sowie sonstigen Rechtsvorschriften bei Ordnungswidrigkeiten, für welche die Gemeinde Sasbach für die Sachbearbeitung zuständig ist, werden diese Aufgaben als Bußgeldstelle der Ortspolizeibehörde Sasbach durch den Fachbereich der Haupt- und Ordnungsverwaltung wahrgenommen. In diesem Zusammenhang wurden im Jahre 2020 dem Fachbereich auch die Vollzugsaufgaben nach § 31 DVO übertragen. Ordnungswidrigkeiten werden, verknüpft mit der zentralen Bußgeldstelle Ortenaukreis in gemeinsamer Programmanwendung des Rechenzentrums, durch die Gemeinde Sasbach bearbeitet. Ordnungswidrigkeiten, welche in der Gemeinde Lauf durch den Gemeindlichen Vollzugsdienst aufgenommen werden, werden von der Gemeinde Sasbach auf gleiche Weise bearbeitet, verarbeitet und ggf. je nach Zuständigkeit und erforderlichem Überleitungsverfahren zum Landkreis technisch verarbeitet. Es erfolgt ein formeller Eindruck in die Schriftverkehre: Bußgeldstelle Sasbach-Lauf.

Verstöße gegen sonstige oder andere Rechtsvorschriften in polizeiverwaltungsrechtlicher Zuständigkeit (gemeint sind hier insbesondere anfallende Verwaltungsverfahren, Bescheide, Verfügungen, wie etwa nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg für Sondernutzungen, oder für polizeiliche Maßnahmen, wie Aufenthalts,- und Hausverbotsanordnungen, Platzverweise im schriftlichen Verfahren, Jugendschutz u.ä.) übernimmt jede Gemeinde jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich selbst.

Zur Wahrnehmung polizeilicher Vollzugsaufgaben können sich die Ortspolizeibehörden für den Gemeindebereich polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen. Bei der Erledigung der polizeilichen Dienstverrichtungen haben die Amtsinhaber und Vollzugsbediensteten die Stellung eines Polizeibeamten gemäß § 125 Polizeigesetz. Die Vollzugsbediensteten tragen das Wappen der für den Aufgabenbereich zugehörigen Gemeinden und nach §§ 104, 107, 111 PolG BW die Kennzeichnung „Polizeibehörde“. Die Beamten des Landespolizeivollzugsdienstes tragen hingegen das Landeswappen mit der Kennzeichnung „Polizei“. Bei der polizeilichen Aufgabenübertragung nach § 31 DVO PolG besteht eine parallele Zuständigkeit. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt dabei unberührt.

Alle Vollzugsbediensteten stehen unter dem Schutz des § 113 Strafgesetzbuch. Widerstandshandlungen gegen polizeiliche Amtsträger werden daher durch die Justiz geahndet. Weigerungen, wie etwa die Verweigerung einer Kontrolle oder die Feststellung von Personalien gegenüber von Vollzugsbediensteten und behördlichen Amtsträgern werden ebenfalls geahndet.

Den Vollzugsbediensteten obliegen Eingriffs,- Kontroll- und Verwarnungs- bzw. Anzeigebefugnisse und letztendlich auch Zwangsbefugnisse. Die Aufgabenwahrnehmung und Zuständigkeit zielt deshalb zum Schutz unserer Bevölkerung und auf die Abwehr von Gefahren und Störungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insgesamt ab.

Aufgaben der kommunalen Polizeibehörde mit Wahrnehmung durch ihren Gemeindlichen Vollzugsdienst:

beim Vollzug vom Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und
Kreispolizeibehörde,
 
im Straßenverkehrsrecht
a) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,
b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
c) bei der Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich
öffentlichen Straßen,
d) bei der Überwachung der Durchfahrtverbote in Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen und in Kur- und Erholungsorten,
e) bei der Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugs-dienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,f) bei der Regelung des Straßenverkehrs durch Zeichen und Weisungen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung dringend geboten erscheint und ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes nicht abgewartet werden kann,
g) bei der Überwachung der Termine für die Haupt- und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr,
 
 
3. beim Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich-öffentlicher Straßen,
 
4. beim Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,
 
5. beim Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen
 
6. im Umweltschutz a) beim Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige
Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,
b) beim Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,c) beim Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern,
 
7. im Feldschutz
a) beim Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,
b) beim Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft und geschlossener Rebanbaugebiete,
c) beim Vollzug der Vorschriften über Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere in der freien Landschaft,
d) beim Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei,
e) beim Vollzug von Vorschriften zum Schutz des Eigentums an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Grundstücken, Erzeugnissen, Geräten und Einrichtungen in der freien Landschaft und in Gartenanlagen,
f) bei der Bekämpfung tierischer und pflanzlicher Schädlinge, g) beim Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft,
 
im Veterinärwesen
a) beim Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierköperbeseitigung,
b) beim Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz,
c) bei Maßnahmen gegenüber herrenlosen Tieren,
 
für sonstige Aufgaben
a) beim Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,
b) beim Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
c) beim Vollzug der Vorschrift über die Belästigung der Allgemeinheit,
d) beim Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,
e) beim Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluss,
f) beim Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit,
g) auf dem Gebiet des Sammlungswesens,
h) beim Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere,
i) auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes,
j) beim Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und über das Parken auf Privatgrundstücken (§§ 9 und 12 des Landesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(Erstellt am 14. März 2023)